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Wer einer dritten Person einen Schaden zufügt, haftet bereits nach § 823 BGB unbegrenzt und mit dem gesamten Vermögen. Da dies nicht nur im privaten Umfeld, sondern auch bei der Arbeit an Patient*innen passieren kann, ist eine Berufshaftpflichtversicherung im Medizinstudium wichtig. Denn diese übernimmt begründete Schadenersatzansprüche der geschädigten dritten Person und wehrt unberechtigte Ansprüche sogar ab (sog. „Passivrechtsschutz“). Die Deckungssumme sollte hoch sein und sich fortlaufend an das Niveau der Rechtsprechung anpassen.
Wir bieten daher eine Deckungssumme von 10 Mio. Euro pauschal für Personen-, Sach- und mitversicherte Vermögensschäden. Diese steht dreifach maximiert (also dreimal jährlich) zur Verfügung. Das ist weit mehr, als der Gesetzgeber für Praxen oder MVZ fordert. Wir empfehlen, sich mit dem Thema Berufshaftpflichtversicherung im Medizinstudium frühzeitig auseinanderzusetzen und unterstützen gern mit unserer Expertise.
Der Schutz besteht für beide am Schadenfall beteiligten Parteien. Zum einen sind Sie vor wirtschaftlichen Schäden durch berechtigte Forderungen Dritter oder durch die Kosten der Abwehr unberechtigter Ansprüche geschützt. Zum anderen ist auch die geschädigte Person geschützt, die im Fall berechtigter Forderungen auch mit einer angemessenen Summe bedacht werden soll. Sowohl die Begleichung berechtigter Forderungen als auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche übernimmt der Versicherer bedingungsgemäß, wenn eine Berufshaftpflicht für Medizinstudent*innen abgeschlossen ist.